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Geräte- und Maschinenlärmschutz- Verordnung

Ein wichtiges Entwicklungsziel für alle motorbetriebenen Gartengeräte ist ein möglichst geringes Betriebsgeräusch zum Schutz der Bedienperson, eine geringe Belästigung der Nachbarschaft und Schonung der Umwelt.
Es gibt wohl kaum einen Gartenfreund, der kein Motorgartengerät besitzt. Mit ihrer ausgereiften Technik
und einfachen Handhabung erleichtern und beschleunigen diese Geräte die Gartenpflege. Auch sind Motorgartengeräte immer geräuscharmer geworden.

Die Industrievereinigung Gartenbedarf macht darauf aufmerksam, dass in der Maschinenlärmschutzverordnung die erlaubten Einsatzzeiten für Motorgartengeräte festgelegt sind. Demnach dürfen in Wohngebieten betrieben werden:

  • An Werktagen von 7 Uhr bis 20 Uhr: Rasenmäher, Heckenscheren, Vertikutierer, Kettensägen, Rasentrimmer / Rasenkantenschneider und Schredder / Zerkleinerer

  • An Werktagen von 9 Uhr bis 13 Uhr und von 15 Uhr bis 17 Uhr: Frei-schneider, Grastrimmer / Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler.